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ZEIDLER-FORSCHUNGS-STIFTUNG

Die Zeidler-Forschungs-Stiftung ist das Vermächtnis des Unternehmerehepaars Gerhard und Ellen Zeidler. Sie ist bereits die zweite gemeinnützige Stiftung, die auf das Engagement der Eheleute Zeidler zurückzuführen ist. Bereits zu Lebzeiten haben die Stifter die auf Natur- und Tierschutz ausgerichtete Gerhard und Ellen Zeidler-Stiftung gegründet. Beide Stiftungen haben ihren Sitz im oberbayerischen Waldkraiburg, der Wahlheimat der Familie Zeidler.

Am 28. Februar 1998 verstirbt Gerhard Zeidler im Alter von 92 Jahren. Nach seinem Tod übernimmt seine Frau Ellen die Gesellschaftsanteile, die diese bis zu ihrem Ableben am 10. Januar 2009 als Mehrheitsgesellschafterin aktiv wahrnimmt. In der Folge geht das Vermögen der Familie Zeidler, wie zu Lebzeiten verfügt, in eine Stiftung über.

Seit Juni 2010 hat die Zeidler-Forschungs-Stiftung ihre Arbeit aufgenommen. Sie widmet sich insbesondere der Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Natur- und Ingenieurwissenschaften, der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sowie der Bildung und des Naturschutzes.

Auszug aus der Satzung

1. Name, Rechtsform und Sitz

1.1. Die Stiftung führt den Namen Zeidler-Forschungs-Stiftung.

1.2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Waldkraiburg.

2. Stiftungszweck

2.1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, die Förderung der Bildung sowie die Förderung des Naturschutzes. Die Stiftung fördert die Forschung auf den Gebieten der Natur- und Ingenieurwissenschaften, insbesondere bei der Entwicklung neuer Werkstoffe und auf dem Gebiet des Emissionsschutzes mit dem Ziel, die Emission flüssiger oder gasförmiger Stoffe, von Lärm und Schall, Schwingungen und Vibrationen so zu beeinflussen, dass Gesundheitsschäden oder Belästigungen vermieden werden und die Umwelt verschont wird.

2.3.Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

2.3.1. die Förderung wissenschaftlicher Projekte, welche der Realisierung von Forschungsergebnissen und der Entwicklung und Herstellung von Apparaten, Gerätschaften, Maschinen und deren Teilen dienen;

2.3.2. die Förderung von wissenschaftlichen Projekten, welche der Realisierung von Forschungsergebnissen und der Entwicklung und Herstellung von Werkstoffen und Verfahren dienen;

2.3.3. die Förderung der Heranbildung wissenschaftlichen Nachwuchses auf diesen Gebieten, der Vermittlung spezieller wissenschaftlicher Methoden und der Bewusstseinsbildung für die Belange des Emissionsschutzes.

2.4.Der Stiftungszweck wird insbesondere durch Durchführung eigener Forschungsprojekte, Vergabe und Unterstützung von Forschungsprojekten an öffentliche und private Forschungseinrichtungen, Vergabe von Stipendien, auch an Doktoranden, und Vergabe finanzieller Mittel verwirklicht. Ziffer 2.5. bleibt unberührt.

2.5.Die Stiftung kann ihre Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne von § 57 AO oder dadurch verwirklichen, dass sie ihre Mittel teilweise einer anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken i.S.v. Ziffer 2.2. Satz 1 zuwendet oder dass sie Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke i.S.v. Ziffer 2.2. Satz 1 durch andere Körperschaften oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts beschafft (§ 58 Nr. 1 AO). Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.

2.6. Forschungsergebnisse werden zeitnah veröffentlicht.

3. Gemeinnützigkeit

3.1. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3.3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.4. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.